aus den ALB der MIFA-Anleihe
§ 2
(Status, Negativverpflichtung)
(1) Die Schuldverschreibungen begründen nicht nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten
des Emittenten, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und
nicht nachrangigen Verbindlichkeiten des Emittenten gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten
nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt
wird.
(2) Der Emittent verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis
zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß den Schuldverschreibungen
zu zahlen sind, der Zahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind, weder
sein gegenwärtiges noch sein zukünftiges Vermögen ganz oder teilweise zur Besicherung
einer gegenwärtigen oder zukünftigen Kapitalmarktverbindlichkeit (wie nachstehend definiert)
zu belasten oder eine solche Belastung zu diesem Zweck bestehen zu lassen, ohne
jeweils die Anleihegläubiger zur gleichen Zeit und im gleichen Rang an solchen Sicherheiten
oder an solchen anderen Sicherheiten, die von einem international angesehenen unabhängigen
Wirtschaftsprüfer als gleichwertige Sicherheit anerkannt werden, teilnehmen
zu lassen.
Diese Verpflichtung besteht nicht für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögensgegenständen
durch den Emittent bereits an solchen Vermögensgegenständen bestehende Sicherungsrechte,
soweit solche Sicherungsrechte nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb
oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögensgegenstandes bestellt wurden
und der durch das Sicherungsrecht besicherte Betrag nicht nach Erwerb des betreffenden
Vermögensgegenstandes erhöht wird.
Eine nach diesem Absatz (2) zu leistende Sicherheit kann auch zu Gunsten eines Treuhänders
der Anleihegläubiger bestellt werden.
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"Kapitalmarktverbindlichkeit" bezeichnet jede Verbindlichkeit aus Schuldverschreibungen
oder ähnliche verbriefte Schuldtitel oder aus Schuldscheindarlehen
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