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Montag, 26. Mai 2014

Vorsicht vor dem Konstrukt des "Bevollmächtigten" den MIFA einrichten will.............. wird Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Becker, geschäftsansässig: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälte mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München (der "Bevollmächtigte"), folgende Vollmacht erteilt:

aus einer PM vom 26.5.2014 Dr. Greger:

".....Der jetzige Beschlussvorschlag der MIFA ist jedoch in vielen Punkten für die Anleihegläubiger
aus Sicht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen nicht hinnehmbar: Bedenklich erscheint zum
einen der von der Emittentin selbst eingebrachte Vorschlag, die One Square Advisory
Services GmbH zum Gemeinsamen Vertreter zu wählen. Diesbezüglich stellt sich die Frage,
ob die Interessen der Privatanleger hierdurch ausreichend berücksichtigt werden.

Zum anderen sollen die Anleihegläubiger befristet auf bestimmte vertragliche Kündigungsrechte
verzichten. „Damit begeben sich jedoch die Anleihegläubiger ihres größten
Druckmittels auf das Unternehmen“ erklärt der Anlagerechtler Dr. Greger. „Aufgrund der
derzeitigen fehlenden näheren Informationen sollten die Anleihegläubiger nicht leichtfertig
auf diese Rechte verzichten“. Schließlich soll für den Fall, dass die erforderliche Mehrheit für
die Wahl eines Gemeinsamen Vertreters nicht erzielt bzw. der Beschluss hierüber
angefochten wird, ein sog. Bevollmächtigter gewählt werden, der nicht nur die
Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen und Beschlüsse vertreten soll, sondern
darüber hinaus auch die Stundung der Zinsansprüche und der Kündigungsrechte zu Lasten
der Anleihegläubiger verlängern kann. Damit hat der Bevollmächtigte umfassende Rechte
wie ein Gemeinsamer Vertreter. „Dies ist eine klare Umgehung der Regelungen des
Schuldverschreibungsgesetzes“, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr.
Greger......"


So, und dann gucken wir uns mal an wer der Bevollmächtigte sein soll:

2.2.4. Erteilung einer Vollmacht

Für den Fall, dass (i) die Anleihegläubiger keinen Gemeinsamen Vertreter aller
Anleihegläubiger gemäß Ziffer 2.1. bestellt haben oder (ii) der Beschluss
über diese Bestellung angefochten wurde und über diese Anfechtungsklage(n)
zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Beschlusses gemäß dieser Ziffer 2.2.
nicht rechtskräftig entschieden wurde, dass ein Gemeinsamer Vertreter wirksam
bestellt wurde, wird Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Becker, geschäftsansässig:
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälte mbB, Prinzregentenstraße
22, 80538 München (der "Bevollmächtigte"), folgende Vollmacht erteilt:
»Der Bevollmächtigte wird hiermit angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt,
die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen
und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug
des unter dieser Ziffer 2.2. der Aufforderung zur Stimmabgabe zu
fassenden Beschlusses erforderlich oder zweckdienlich sind - einschließlich
der Abgabe aller Erklärungen und der Vornahme aller Maßnahmen,
für die der Gemeinsame Vertreter nach dieser Ziffer 2.2. vorgesehen
ist -, soweit dadurch nach eigenem Ermessen des Bevollmächtigten
die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht
wesentlich schlechter gestellt werden. Der Bevollmächtigte wird ferner
ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung der Zinsansprüche gemäß
Ziffer 2.2.1. und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten
gemäß Ziffer 2.2.2. jeweils über den 31. Oktober 2014
hinaus bis zum 31. Dezember 2014 (einschließlich) zu verlängern.
Diese Bevollmächtigung des Bevollmächtigten ist im Zweifel weit auszulegen.
Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181
Alt. 2 BGB (Mehrfachvertretung) befreit.«"
Die Emittentin stimmt hiermit dem unter Ziffer 2.2. vorgeschlagenen Beschluss zu.

MIFA Website

Görg läuft mir ständig über den Weg; insbesondere bei den vielen Solarworld-Verfahren....

Görg versucht mit alle legalen Mitteln seinen Mandanten zu helfen die Bondholder zu schneiden....

ich werde es mir nicht gefallen lassen....

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