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Sonntag, 29. März 2015

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte reicht für mehrere Anleihegläubiger der MIFA AG Klagen auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen der Anleiheemission ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte reicht für mehrere Anleihegläubiger der MIFA AG Klagen auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen der Anleiheemission ein.

MIFAAG:AnleihegläubigerklagenaufSchadensersatzundstellenStrafanzeige
28.03.2015

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte reicht für mehrere Anleihegläubiger der MIFA AG Klagen auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen der Anleiheemission ein.


Gleichzeitig stellt  die Kanzlei mehrere Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft in Halle/Saale, u.a. wegen Kapitalanlagebetrug und Bilanzfälschung.

Die Insolvenz der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG kam nicht aus heiterem Himmel. Die MIFA AG hat nämlich inzwischen mitgeteilt, dass wesentliche Unternehmenskennzahlen der Jahre 2012 und 2013 falsch bilanziert worden sind. Auch anlässlich der Gläubigerversammlung beim Amtsgericht Halle hat Dr. Späth & Partner erfahren, dass wesentliche Angaben der Unternehmensleitung zur wirtschaftlichen Verfassung der MIFA AG über einen langen Zeitraum hinweg unzutreffend waren. Das bedeutet, dass Anleihegläubiger sehr wahrscheinlich Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der MIFA AG haben.

Am 2.8.2013 hat die MIFA eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 25 Mio. EUR, einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Kupon von 7,50 % begeben. Die Anleihe wurde unter WKN A1X25B, ISIN DE000A1X25B5, am 05.08.2013 in den Open Market der Deutsche Börse AG (Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse) einbezogen und wird seitdem dort gehandelt. Die Emission der Anleihe erfolgte am 12.08.2013. Inzwischen ist die MIFA AG in die Insolvenz gefallen und nach Auskunft des Insolvenzverwalters Prof. Dr. Lukas Flöter ist mit einer sehr niedrigen Insolvenzquote zu rechnen. Das heißt für die Anleihegläubiger, dass sie sich auf große Verluste einstellen müssen.

Daher klagen Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für mehrere Anleihegläubiger auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung und auch wegen Kapitalanlagebetrug. Denn ausweislich mehrerer Pressemitteilungen der MIFA AG waren die publizierten Finanzzahlen für 2012 und 2013 grob fehlerhaft. So wurde z.B. ein viel zu hohes Vorratsvermögen angegeben. Insgesamt kann derzeit davon ausgegangen werden, dass die MIFA AG ihr Vermögen um rund 28 Mio. EUR zu hoch angegeben hat. Die Differenz scheint damit sogar höher zu sein, als der Gesamtbetrag der aufgenommenen Anleihegelder. Damit wurde den Anleihegläubigern ein in wesentlichen Punkten falsches Bild von der MIFA AG, also der Emittentin der Anleihen vermittelt. Anleihegläubiger wurden nicht zutreffend über alle für eine Anlageentscheidung wesentlichen Tatsachen aufgeklärt. Die Verantwortlichen haften den Anleihekäufern auf Schadensersatz. Dies gilt auch, wenn die Anleihen zwischenzeitlich mit Verlust verkauft worden sind.

Die Vorgänge um die MIFA AG sind nach unserer Einschätzung zudem strafrechtlich relevant, so dass Dr. Späth und Partner für mehrere Anleihegläubiger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Halle/Saale gestellt hat und beantragt hat, Einsicht in die Akten des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der MIFA AG zu erhalten.

Donnerstag, 8. Januar 2015

MIFA: Ermittlungsverfahren gegen Peter Wicht, Hans-Peter Barth und Stefan Weniger Tatvorwurf: Insolvenzverschleppung

MIFA: Ermittlungsverfahren gegen Peter Wicht, Hans-Peter Barth und Stefan Weniger Tatvorwurf: Insolvenzverschleppung

Ermittlungsverfahren gegen Peter Wicht, Hans-Peter Barth und Stefan Weniger
Tatvorwurf: Insolvenzverschleppung

Tatzeit: 00.00.2014

Ihr Schreiben vom 12.11.2014

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin nn,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihren Schriftsatz vom 12.11.2014 und
teile mit, dass die Wirtschaftsinspektion der Staatsanwaltschaft derzeit umfänglich von der
derzeitigen Geschäftsführung zur Verfügung gestellten Unterlagen sichtet.

Danach hat sich der Anfangsverdacht des (Kapitalanlage-)Betruges erhärtet.

Im Hinblick auf § 475 StPO wiese ich allerdings darauf hin, dass -ohne Anzeigeerstattung von
dort- eine Akteneinsicht ohne Anhörung des Beschuldigten nicht statthaft sein dürfte.

Mit freundlichen Grüßen

nn
Staatsanwalt
Beglaubigt
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