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Sonntag, 29. Juni 2014

ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE durch die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG mit Sitz in Sangerhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Handelsregisternummer HRB 214837, geschäftsansässig: Kyselhäuser Straße 23, 06526 Sangerhausen (nachfolgend auch die "Emittentin"), betreffend die


BereichInformationV.-DatumRelevanz
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG
Sangerhausen
KapitalmarktGläubigerabstimmungen
ISIN: DE000A1X25B5; WKN: A1X25B
23.05.2014
 
 
 

MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG

Sangerhausen

MIFA-Anleihe 2013/2018
ISIN: DE000A1X25B5 / WKN: A1X25B

ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE

durch die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG mit Sitz in Sangerhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Handelsregisternummer HRB 214837, geschäftsansässig: Kyselhäuser Straße 23, 06526 Sangerhausen (nachfolgend auch die "Emittentin"), betreffend die

bis zu EUR 25.000.000,00 7,5 % Inhaberschuldverschreibungen
der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG
fällig am 12. August 2018

ISIN: DE000A1X25B5 / WKN: A1X25B

(insgesamt die "MIFA-Anleihe"),

eingeteilt in bis zu 25.000 Schuldverschreibungen im Nennwert von je EUR 1.000,00
(jeweils eine "Schuldverschreibung" und zusammen die "Schuldverschreibungen")

Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen (jeweils ein "Anleihegläubiger" und zusammen die "Anleihegläubiger") zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung

innerhalb des Zeitraums beginnend am Dienstag, den 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr und endend am Freitag, den 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr

gegenüber dem Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath mit Amtssitz in München auf (die "Abstimmung ohne Versammlung"; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Versammlung ohne Abstimmung die "Aufforderung zur Stimmabgabe").
1.
Hintergrund der Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung
Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage erarbeitet die Emittentin derzeit ein umfassendes Konzept zur finanziellen und zur operativen Sanierung der Emittentin. Die Emittentin legt großen Wert darauf, dass die Interessen der Anleihegläubiger im Rahmen der Ausarbeitung und der Umsetzung eines Gesamtsanierungskonzepts der Emittentin sachgerecht vertreten werden. Die Emittentin beabsichtigt vor diesem Hintergrund, zeitnah für die MIFA-Anleihe eine Abstimmung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger durchzuführen. Um die Ausarbeitung und Umsetzung des Gesamtsanierungskonzepts abzusichern, schlägt die Emittentin den Anleihegläubigern ferner vor, eine Stundung der am 12. August 2014 fälligen Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten jeweils bis zum 31. Oktober 2014 zu beschließen.
Die betreffenden Beschlussfassungen werden gemäß den Anleihebedingungen der MIFA-Anleihe (die "Anleihebedingungen") nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das "SchVG")) als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt.
2.
Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge der Emittentin
2.1.
Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe
Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
 
"Die One Square Advisory Services GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 207387, geschäftsansässig: Theatinerstraße 36, 80333 München, wird zum Gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellt. Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des SchVG. Der Gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf EUR 1 Mio. (in Worten: Euro eine Million) begrenzt."
Nähere Informationen zu der One Square Advisory Services GmbH sind dem dieser Aufforderung zur Stimmabgabe als Anlage 1beigefügten Unternehmensportrait zu entnehmen.
2.2.
Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und die entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen sowie über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die Erteilung einer Vollmacht
Um die finanzielle und operative Sanierung der Emittentin zu ermöglichen, schlägt die Emittentin vor, folgenden Beschluss zu fassen:
"2.2.1Stundung der Zinsansprüche
 
(i)
Die am 12. August 2014 entstehenden Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sind bis zum 31. Oktober 2014 gestundet.
(ii)
§ 3 Absatz (1) letzter Satz der Anleihebedingungen wird geändert und erhält die folgende Fassung:
 
»Die Fälligkeit der am 12. August 2014 entstehenden Zinsansprüche wird bis zum 31. Oktober 2014 hinausgeschoben und die Ansprüche werden bis zu diesem Zeitpunkt gestundet.«
2.2.2.Vorübergehender Ausschluss von Kündigungsrechten
 
(i)
Die Anleihegläubiger verzichten bis zum 31. Oktober 2014 (einschließlich) darauf, aufgrund nicht gezahlter Zinsen von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 9 Absatz (1) Buchstabe (a) der Anleihebedingungen Gebrauch zu machen. Ferner verzichten die Anleihegläubiger vorübergehend bis zum 31. Oktober 2014 (einschließlich) darauf, etwaige Kündigungsrechte gemäß § 9 Absatz (1) Buchstabe (h), Buschstabe (i) und/oder Buchstabe (j) der Anleihebedingungen auszuüben.
(ii)
Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 9a ergänzt, der Folgendes regelt:
 
Ȥ 9a
(Vorübergehender Ausschluss von Kündigungsrechten)
Die Anleihegläubiger verzichten bis zum 31. Oktober 2014 (einschließlich) darauf, aufgrund nicht gezahlter Zinsen von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 9 Absatz (1) Buchstabe (a) der Anleihebedingungen Gebrauch zu machen. Ferner verzichten die Anleihegläubiger vorübergehend bis zum 31. Oktober 2014 (einschließlich) darauf, etwaige Kündigungsrechte gemäß § 9 Absatz (1) Buchstabe (h), Buschstabe (i) und/oder Buchstabe (j) der Anleihebedingungen auszuüben.«
2.2.3.Weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters
 Der Gemeinsame Vertreter wird angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug des unter dieser Ziffer 2.2. der Aufforderung zur Stimmabgabe zu fassenden Beschlusses erforderlich oder zweckdienlich sind, soweit dadurch nach dem eigenen Ermessen des Gemeinsamen Vertreters die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Der Gemeinsame Vertreter wird ferner ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung der Zinsansprüche gemäß Ziffer 2.2.1. und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten gemäß Ziffer 2.2.2. jeweils über den 31. Oktober 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 (einschließlich) zu verlängern. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen.
2.2.4.Erteilung einer Vollmacht
 Für den Fall, dass (i) die Anleihegläubiger keinen Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger gemäß Ziffer 2.1. bestellt haben oder (ii) der Beschluss über diese Bestellung angefochten wurde und über diese Anfechtungsklage(n) zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Beschlusses gemäß dieser Ziffer 2.2. nicht rechtskräftig entschieden wurde, dass ein Gemeinsamer Vertreter wirksam bestellt wurde, wird Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Becker, geschäftsansässig: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälte mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538 München (der "Bevollmächtigte"), folgende Vollmacht erteilt:
 
»Der Bevollmächtigte wird hiermit angewiesen, ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug des unter dieser Ziffer 2.2. der Aufforderung zur Stimmabgabe zu fassenden Beschlusses erforderlich oder zweckdienlich sind – einschließlich der Abgabe aller Erklärungen und der Vornahme aller Maßnahmen, für die der Gemeinsame Vertreter nach dieser Ziffer 2.2. vorgesehen ist –, soweit dadurch nach eigenem Ermessen des Bevollmächtigten die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Der Bevollmächtigte wird ferner ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung der Zinsansprüche gemäß Ziffer 2.2.1. und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten gemäß Ziffer 2.2.2. jeweils über den 31. Oktober 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 (einschließlich) zu verlängern. Diese Bevollmächtigung des Bevollmächtigten ist im Zweifel weit auszulegen. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB (Mehrfachvertretung) befreit.«"
Die Emittentin stimmt hiermit dem unter Ziffer 2.2. vorgeschlagenen Beschluss zu.
3.
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis
3.1.
Nach § 14 Abs. (5) Satz 1 der Anleihebedingungen können die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters, die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters, die Übertragung von Rechten der Anleihegläubiger auf den gemeinsamen Vertreter und eine Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters bestimmen.
3.2.
Nach § 14 Absatz (1) Satz 1 der Anleihebedingungen können die Anleihebedingungen mit Zustimmung der MIFA aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG (in der jeweils gültigen Fassung) geändert werden.
3.3.
Die Anleihegläubiger beschließen gemäß § 14 Absatz (3) der Anleihebedingungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung.
3.4.
Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt.
3.5.
Der Beschluss über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters gemäß Ziffer 2.1. dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 14 Absatz (5) der Anleihebedingungen).
3.6.
Der Beschluss gemäß Ziffer 2.2. dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedarf zu seiner Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 14 Absatz (2) Satz 2 der Anleihebedingungen).
4.
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse
Wenn die Anleihegläubiger wirksam über die Beschlussgegenstände gemäß Ziffer 2.1. und Ziffer 2.2. beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen:
4.1.
Ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich.
4.2.
Soweit der Gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubiger zu berichten.
5.
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung
5.1.
Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath mit Amtssitz in München und Geschäftsräumen in der Sonnenstraße 9, 80331 München als Abstimmungsleiter (der "Abstimmungsleiter") gemäß § 18 Absatz 2 SchVG geleitet.
5.2.
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Dienstag, dem 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr bis Freitag, dem 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr (der "Abstimmungszeitraum") in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das "BGB")) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die "Stimmabgabe"). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt.
5.3.
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:
 
Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath
- Abstimmungsleiter -
"MIFA-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung"
Sonnenstraße 9, 80331 München, Deutschland
Telefax: +49 89 74 61 37-20
E-Mail: mifa@notare-walz-vollrath.de
Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind:
ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk des depotführenden Instituts (wie unter Ziffer 6.3 definiert);
ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Ziffer 6.5, sofern der Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten wird; und
eine Vollmacht nach Maßgabe der Ziffer 7., sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.
Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 6.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung.
5.4.
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin unter
http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/
ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen aufgenommen werden.
Gehen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge nach dem oben genannten Termin beim Abstimmungsleiter ein, wird das Formular aktualisiert.
5.5.
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen.
6.
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise
6.1.
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist.
6.2.
An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme.
6.3.
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a) und b) an den Abstimmungsleiter zu übermitteln (der "Besondere Nachweis mit Sperrvermerk"):
 
a) Besonderer Nachweis
Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
 
b) Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe während des gesamten Abstimmungszeitraums, d.h. von Dienstag, den 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr bis Freitag, den 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk mit Ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die (i) den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums in Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben, und/oder (ii) ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter
http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/
abgerufen werden.
6.4.
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis nach dieser Ziffer 6.4 ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Stimmen bei der Abstimmung ohne Versammlung.
6.5.
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
7.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG).
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter
http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/
abgerufen werden.
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 6.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen.
8.
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
8.1.
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der "Gegenantrag").
8.2.
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das "Ergänzungsverlangen").
8.3.
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder den Abstimmungsleiter zu richten und können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter oder die Emittentin an eine der folgenden Adressen übermittelt werden:
 
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG
- Investor Relations -
"MIFA-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung"
Kyselhäuser Straße 23, 06526 Sangerhausen, Deutschland
Telefax: +49 34 64 537-251
E-Mail: ir@mifa.de
oder:
Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath
- Abstimmungsleiter -
"MIFA-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung"
Sonnenstraße 9, 80331 München, Deutschland
Telefax: +49 89 74 61 37-20
E-Mail: mifa@notare-walz-vollrath.de
8.4.
Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (s. Ziffer 6.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
9.
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen
Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Insgesamt stehen daher 25.000 Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe im Nennwert von insgesamt EUR 25.000.000,00 aus.
10.
Weitere Informationen
Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu dem Fortgang des Verfahrens und der Bestellung des Gemeinsamen Vertreters sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. FAQs) auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/ in der Rubrik "Investor Relations >Anleihe".
11.
Unterlagen
12.
Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin unter
http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/
zur Verfügung:
Diese Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung nebst der darin enthaltenen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und die Ausübung der Stimmrechte abhängen,
die Anleihebedingungen der MIFA-Anleihe,
das Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (bei Bedarf wird das bereits veröffentlichte Formular aktualisiert),
das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte und
das Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk.
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an:
 
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG
- Investor Relations -
"MIFA-Anleihe: Abstimmung ohne Versammlung"
Kyselhäuser Straße 23, 06526 Sangerhausen, Deutschland
Telefax: +49 34 64 537-251
E-Mail: ir@mifa.de

Sangerhausen, im Mai 2014
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG
Der Vorstand
Auch der von der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG mit Sitz in Sangerhausen, Deutschland, beauftragte Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von Dienstag, den 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr bis Freitag, den 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr (eingehend) in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt (i) den unter Ziffer 2.1. der Aufforderung zur Stimmabgabe von der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG unterbreiteten Beschlussvorschlag über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters und (ii) den unter Ziffer 2.2. der Aufforderung zur Stimmabgabe von der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG unterbreiteten Beschlussvorschlag über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und die entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen sowie über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die Erteilung einer Vollmacht zur Abstimmung.

München, im Mai 2014
Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath

Anlage 1:
Unternehmensportrait der One Square Advisory Services GmbH

Umfassende Expertise als gemeinsamer Vertreter
Die One Square Advisory Services GmbH ist ein Restrukturierungsberatungsunternehmen mit umfassender Expertise bei der Restrukturierung von Unternehmen. Alle Partner und Teammitglieder verfügen über jahrzehntelange Restrukturierungserfahrung. Sie waren in führenden Beratungsgesellschaften, Investmentbanken sowie in geschäftsführenden Positionen von Unternehmen in Restrukturierungssituationen tätig.
One Square Advisors ist seit vielen Jahren in unterschiedlichen Funktionen mit der Restrukturierung und Abwicklung von Unternehmensanleihen betraut. Innerhalb der letzten zwei Jahre wurde sie in mehreren Restrukturierungsverfahren zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. Dabei hat One Square Advisors in den jeweiligen Verfahren die Interessen der Anleihegläubiger konstruktiv mit dem Ziel einer für die Anleihegläubiger bestmöglichen Lösung vertreten.
Nachfolgend ist ein Überblick über ausgewählte Mandate der One Square Advisors als Gemeinsamer Vertreter dargestellt.
One Square Advisors – umfassende Erfahrung als gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern:
SolarWorld AG
SiC Processing GmbH
Windreich GmbH
S.A.G. Solarstrom GmbH
Bei Fragen oder zur Kontaktaufnahme erreichen Sie uns unter:
One Square Advisory Services GmbH
Geschäftsführer Frank Günther
Theatinerstraße 36
80333 München
www.onesquareadvisors.com
E-Mail: info@onesquareadvisors.com
Tel.: +49 89 15 98 98 0

Donnerstag, 26. Juni 2014

Laßt uns mal diskutieren, wie es bei MIFA weitergehen könnte. Hierzu ein paar Feststellungen und Überlegungen:

Registriert seit
04.02.2010
Beiträge
543
Laßt uns mal diskutieren, wie es bei MIFA weitergehen könnte. Hierzu ein paar Feststellungen und Überlegungen:
1. MIFA ist nicht in Insolvenz
2. Die Anzahl Aktien beträgt 9,8 Mio. Stück, Marktkapitalisierung ca. 22 Mio. €
3. Das Anleihevolumen beträgt 25 Mio. €, Anleihekurs liegt so bei 27 %
4. In den Anleihekurs ist eine Insolvenz bereits eingepreist (im Vergleich mit RENA und anderen). Das sagt natürlich nichts über eine mögliche spätere Insolvenzquote aus. Der heutige Kurs entspricht der Phantasie der Kleinanleger und ist m. E. zu hoch. 
5. Es spricht einiges dafür, daß MIFA nicht in Insolvenz gehen wird bzw. zumindest ist dieses vermutlich bis heute nicht beabsichtigt. Warum?
a) Auf Landesebene unterstütz man die Bemühungen MIFA zu retten. Ob das Land wirklich etwas bewegen kann sei dahingestellt.
b) Maschmeyer und andere wollen vermutlich ihren Einsatz (Kapital, Aktien retten).
c) Hero hat Optionen zum Einstieg, die im Insolvenzfall wertlos würden. Ob und in welcher Form sie für die Optionen bezahlt haben wissen wir nicht. Falls sie dafür bezahlt haben, wäre dieser Einsatz bei einer Insolvenz wertlos. Anhand des Meldepflichtdatums ist ersichtlich, daß HERO diese Optionen erst kürzlich erworben hat. 
d) Herr Claassen wurde als Sanierer engagiert. Ich unterstelle, daß er ein sehr großes Interesse daran hat, alles zu vermeiden damit seine Person nicht mit einer möglichen späteren Insolvenz in Verbindung gebracht wird. D. h., vermutlich hat er im Vorfeld seines Einsatzes die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz hinreichend geprüft und sich gegebenenfalls von seinem Freund Maschmeyer eine Zusage für eine Durchfinanzierung geholt. (Ich weiß, das ist jetzt sehr spekulativ). 
6. Damit die möglichen Gläubiger beindruckt werden spielt man weiterhin den möglichen Joker HERO als potentiellen Retter, als ob alles alleine von diesem abhängen würde. Dieser verlangt angeblich einen Haircut der Anleihebesitzer - von Maschmeyer und den anderen Aktionären war das bisher nicht zu hören. Das ist im Übrigen auch sehr angenehm für das Management, weil der Inder weit weg ist und deshalb für Fragen der Öffentlichkeit und der Gläubiger praktisch nicht zur Verfügung steht.
7. Das Quorum hatte keinen Erfolg, ob ein weiteres erfolgreicher (im Sinne des Unternehmens bzw. der Aktionäre) sein wird bezweifle ich. Wenn die Anleihebesitzer also einem freiwilligen Haircut nicht zustimmen fällt die Option der Sanierung durch Haircut aus. Außer, wenn Juristen noch andere Möglichkeiten der Rasur der Bondholder finden würden. Aber auch das kann ich mir nicht vorstellen, denn Schlagzeilen wie "Claassen rasiert Anleihebesitzer um Maschmeyers Kapital zu retten" wird er sicherlich nicht wollen.
8. Was bleibt also? 
a) Doch Insolvenz
b) Die Aktionäre schießen Eigenkapital nach. Bedarf für die Zinsen: 25 Mio. Bond x 7,5 % Zins = 1,9 Mio. Zins jährlich. Das entspricht bei 9,8 Mio. Aktien knapp 20 Cent /Aktie jährlich. Für die Rückzahlung der Anleihe in 2018 müßten die Aktionäre dann rund 2,50 € je Aktie aufbringen. 
Warum sollten die Anleihebesitzer wegen 20 Cent / Aktie heute einem Haircut zustimmen? Was in vier Jahren passiert wird sich zeigen, bis dahin kann noch viel passieren.

Eine Alternative zum Haircut wäre auch die Anleihe in Aktien zu wandeln oder Zinszahlungen zu verschieben oder die Rückzahlung der Anleihe zu verlängern und und und ... 

Welche Spekulationen habt Ihr?
Geändert von bondsammler (Heute um 13:33 Uhr)

Dienstag, 17. Juni 2014

Für die Anleihe gibt es keine Garantieverpflichtung oder Besicherung. Anleger sind laut Prospekt mit den anderen nicht bevorrechtigten Gläubigern gleichgestellt. Gemäß Zwischenbericht zum 30. Juni 2013 verfügt Mox Telecom über Sachanlagen im Volumen von rund 340.000 Euro sowie liquide Mittel von 13,8 Millionen Euro. Zudem sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 32,8 Millionen Euro ausgewiesen. Diese bestehen aber zum überwiegenden Teil gegenüber Tochtergesellschaften, allen voran der Mox Telecom Arabia, die gerade von den unklaren Buchungsvorgängen betroffen war. Damit muss als offen gelten, inwieweit diese einbringlich sind. Alle anderen Vermögenswerte sind immaterieller Natur. Der Löwenanteil entfällt abermals auf die Mox Telecom Arabia, genauer gesagt die Mox Deals FZ-LC in Dubai. Demgegenüber standen 24 Millionen Euro an Bank- und 10 Millionen Euro an Lieferantenschulden.


Mox Telecom insolventPleiteserie bei Mittelstandsanleihen setzt sich fort

Mit dem Insolvenzantrag des Telekommunikationsdienstleisters Mox setzt sich die Pleiteserie bei Mittelstandsanleihen fort. Abermals erwischt es ein Unternehmen, das als vergleichsweise solide galt.
© DPAVergrößernSim-Karten gehören zum Geschäft von Mox Telecom
Wackelkandidaten gibt es am Markt für Mittelstandsanleihen viele. Doch der Dienstag hielt eine Überraschung parat. Der Telekommunikationsdienstleister Mox Telecom hat am Amtsgericht Düsseldorf die finanzielle Restrukturierung im Schutzschirmverfahren beantragt. Betroffen von dem Insolvenzantrag ist ausschließlich die Mox Telecom AG als Holding. Die Mox Deals AG sowie die operativen Tochtergesellschaften seien von dem Verfahren derzeit nicht betroffen.
Anlass für diesen Schritt sei gewesen, dass wider Erwarten auslaufende Finanzierungen für den Ausbau des operativen Geschäfts von den beteiligten Banken nicht prolongiert worden seien. Insgesamt stünden damit rund 30 Millionen Euro Bankenfinanzierung zur Disposition. In dieser Folge drohe die Zahlungsunfähigkeit. Mit einem Sanierungsplan sollen in den kommenden Monaten alternative Finanzierungsmodelle entwickelt werden, mit denen die Mox Telecom AG nachhaltig restrukturiert werden soll.

Wieder eine überraschende Insolvenz

Unabhängig davon sei das operative Geschäft der Töchter derzeit tragfähig und solide. Sie seien überwiegend profitabel und von dem Antrag in ihrem Geschäftsbetrieb derzeit nicht beeinträchtigt.
Mox Telecom AG entwickelt und vertreibt weltweit Calling Cards und Sim-Karten für Migranten, Festnetz-, Mobilfunk- sowie VoIP-Telefonie. Mit der Tochter Mox Deals hatte man vor einigen Jahren mit dem Aufbau eines zweiten Standbeins mit Warengutscheinen im Online-Handel begonnen.
Der Insolvenzantrag kommt vor allem deswegen überraschend, weil die Ratingagentur Creditreform dem Unternehmen noch im September vergangenen Jahres abermals eine stark befriedigende Bonität (“BBB“) bescheinigt hatte. Wie im Falle des Fahrradbauers Mifa kommt die Insolvenz daher bei einem Unternehmen, dem die Agenturen eine vergleichsweise gute Bonität bescheinigten.
Auch hatte Mox für das vergangenen Geschäftsjahr einen Umsatzanstieg von 20 Prozent auf 281,5 Millionen Euro und einen Anstieg des operativen Gewinns um 16 Prozent mitgeteilt. Indes war der Reingewinn um gut die Hälfte auf nur noch 6 Millionen Euro gefallen, betrug aber damit eher Normalniveau, weil das Ergebnis 2012 durch eine Sachkapitalerhöhung positiv verzerrt worden war.
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Allerdings gab es auch misstrauische Stimmen, weil es im Konzernabschluss 2011 ungeklärte Buchungen gab, nicht zuletzt weil eEin Brand in der Niederlassung in Dubai 2012 Buchhaltungsdaten vernichtet hatte, die nicht rekonstruiert werden konnten, weil bei Umzügen und Umbauarbeiten mehrere Kartons mit Originalunterlagen verloren gegangen waren. Diese Probleme sollten aber angeblich behoben worden sein.
Mox hatte im November 2012 eine Anleihe im Volumen von 25 Millionen Euro aufgelegt und später auf 35 Millionen aufgestockt. Der Handel in der Anleihe ist seit etwa 13 Uhr ausgesetzt.

Schlüsselrolle der arabischen Tochter

Für die Anleihe gibt es keine Garantieverpflichtung oder Besicherung. Anleger sind laut Prospekt mit den anderen nicht bevorrechtigten Gläubigern gleichgestellt. Gemäß Zwischenbericht zum 30. Juni 2013 verfügt Mox Telecom über Sachanlagen im Volumen von rund 340.000 Euro sowie liquide Mittel von 13,8 Millionen Euro. Zudem sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 32,8 Millionen Euro ausgewiesen. Diese bestehen aber zum überwiegenden Teil gegenüber Tochtergesellschaften, allen voran der Mox Telecom Arabia, die gerade von den unklaren Buchungsvorgängen betroffen war. Damit muss als offen gelten, inwieweit diese einbringlich sind.
Alle anderen Vermögenswerte sind immaterieller Natur. Der Löwenanteil entfällt abermals auf die Mox Telecom Arabia, genauer gesagt die Mox Deals FZ-LC in Dubai. Demgegenüber standen 24 Millionen Euro an Bank- und 10 Millionen Euro an Lieferantenschulden.
Quelle: FAZ.NET