(2) Wenn ein Kontrollwechsel (wie nachfolgend definiert) eintritt, hat jeder Anleihegläubiger
das Recht, aber nicht die Verpflichtung, die Schuldverschreibungen zu kündigen und von
dem Emittenten die Rückzahlung seiner Schuldverschreibungen durch den Emittenten (oder
auf ihre Veranlassung durch einen Dritten) insgesamt oder teilweise zu verlangen.
Der Emittent hat eine Schuldverschreibung im Falle einer wirksamen Ausübung des Kündigungsrechts
am 60. Tag nach der Mitteilung des Kontrollwechsels (der "Kontrollwechsel-
Rückzahlungstag" zum Nennbetrag nebst etwaigen bis zum Kontrollwechsel-
Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen.
Ein "Kontrollwechsel" liegt vor, wenn der Emittent davon Kenntnis erlangt, dass
(i) eine Person oder gemeinsam handelnde Gruppe von Personen im Sinne von § 2
Abs. 5 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (jeweils ein Erwerber) der rechtliche
oder wirtschaftliche Eigentümer von mehr als 50 % der Stimmrechte des
Emittenten geworden ist; oder
(ii) eine Person die tatsächliche Kontrolle über den Emittenten aufgrund eines Beherrschungsvertrags
mit dem Emittenten gemäß § 291 Aktiengesetz ("AktG") erworben
hat.
Der Emittent hat den Anleihegläubigern den Eintritt eines Kontrollwechsels unverzüglich
gemäß § 13 unter Angabe der Umstände des Kontrollwechsels mitzuteilen.
Die Ausübung des Kündigungsrechts hat der Anleihegläubiger innerhalb von 30 Tagen
nach Mitteilung des Kontrollwechsels gegenüber dem Emittenten schriftlich zu erklären.
Die Ausübung des Kündigungsrechts kann nicht widerrufen werden.
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