Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz | |
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MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG Sangerhausen | Kapitalmarkt | Gläubigerabstimmungen ISIN: DE000A1X25B5; WKN: A1X25B | 23.05.2014 |
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AGSangerhausen
MIFA-Anleihe 2013/2018
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1. |
Hintergrund der Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung
Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage erarbeitet die Emittentin derzeit ein umfassendes Konzept zur finanziellen und zur operativen Sanierung der Emittentin. Die Emittentin legt großen Wert darauf, dass die Interessen der Anleihegläubiger im Rahmen der Ausarbeitung und der Umsetzung eines Gesamtsanierungskonzepts der Emittentin sachgerecht vertreten werden. Die Emittentin beabsichtigt vor diesem Hintergrund, zeitnah für die MIFA-Anleihe eine Abstimmung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger durchzuführen. Um die Ausarbeitung und Umsetzung des Gesamtsanierungskonzepts abzusichern, schlägt die Emittentin den Anleihegläubigern ferner vor, eine Stundung der am 12. August 2014 fälligen Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten jeweils bis zum 31. Oktober 2014 zu beschließen.
Die betreffenden Beschlussfassungen werden gemäß den Anleihebedingungen der MIFA-Anleihe (die "Anleihebedingungen") nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das "SchVG")) als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt.
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2. |
Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge der Emittentin
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2.1. |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe
Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Nähere Informationen zu der One Square Advisory Services GmbH sind dem dieser Aufforderung zur Stimmabgabe als Anlage 1beigefügten Unternehmensportrait zu entnehmen.
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2.2. |
Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und die entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen sowie über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die Erteilung einer Vollmacht
Um die finanzielle und operative Sanierung der Emittentin zu ermöglichen, schlägt die Emittentin vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Emittentin stimmt hiermit dem unter Ziffer 2.2. vorgeschlagenen Beschluss zu.
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3. |
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis
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3.1. |
Nach § 14 Abs. (5) Satz 1 der Anleihebedingungen können die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters, die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters, die Übertragung von Rechten der Anleihegläubiger auf den gemeinsamen Vertreter und eine Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters bestimmen.
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3.2. |
Nach § 14 Absatz (1) Satz 1 der Anleihebedingungen können die Anleihebedingungen mit Zustimmung der MIFA aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG (in der jeweils gültigen Fassung) geändert werden.
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3.3. |
Die Anleihegläubiger beschließen gemäß § 14 Absatz (3) der Anleihebedingungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung.
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3.4. |
Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt.
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3.5. |
Der Beschluss über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters gemäß Ziffer 2.1. dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 14 Absatz (5) der Anleihebedingungen).
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3.6. |
Der Beschluss gemäß Ziffer 2.2. dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedarf zu seiner Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 14 Absatz (2) Satz 2 der Anleihebedingungen).
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4. |
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse
Wenn die Anleihegläubiger wirksam über die Beschlussgegenstände gemäß Ziffer 2.1. und Ziffer 2.2. beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen:
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4.1. |
Ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich.
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4.2. |
Soweit der Gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubiger zu berichten.
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5. |
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung
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5.1. |
Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath mit Amtssitz in München und Geschäftsräumen in der Sonnenstraße 9, 80331 München als Abstimmungsleiter (der "Abstimmungsleiter") gemäß § 18 Absatz 2 SchVG geleitet.
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5.2. |
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Dienstag, dem 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr bis Freitag, dem 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr (der "Abstimmungszeitraum") in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das "BGB")) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die "Stimmabgabe"). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt.
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5.3. |
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:
Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind:
Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 6.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung.
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5.4. |
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin unter
ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen aufgenommen werden.
Gehen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge nach dem oben genannten Termin beim Abstimmungsleiter ein, wird das Formular aktualisiert.
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5.5. |
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen.
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6. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise
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6.1. |
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist.
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6.2. |
An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme.
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6.3. |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a) und b) an den Abstimmungsleiter zu übermitteln (der "Besondere Nachweis mit Sperrvermerk"):
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6.4. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis nach dieser Ziffer 6.4 ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Stimmen bei der Abstimmung ohne Versammlung.
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6.5. |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
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7. |
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG).
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter
abgerufen werden.
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 6.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen.
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8. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
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8.1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der "Gegenantrag").
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8.2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das "Ergänzungsverlangen").
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8.3. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder den Abstimmungsleiter zu richten und können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter oder die Emittentin an eine der folgenden Adressen übermittelt werden:
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8.4. |
Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (s. Ziffer 6.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
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9. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen
Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Insgesamt stehen daher 25.000 Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe im Nennwert von insgesamt EUR 25.000.000,00 aus.
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10. |
Weitere Informationen
Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu dem Fortgang des Verfahrens und der Bestellung des Gemeinsamen Vertreters sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. FAQs) auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/ in der Rubrik "Investor Relations >Anleihe".
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11. |
Unterlagen
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12. |
Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin unter
zur Verfügung:
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an:
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Sangerhausen, im Mai 2014
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG
Der Vorstand
Auch der von der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG mit Sitz in Sangerhausen, Deutschland, beauftragte Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von Dienstag, den 10. Juni 2014, um 0:00 Uhr bis Freitag, den 13. Juni 2014, um 8:00 Uhr (eingehend) in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt (i) den unter Ziffer 2.1. der Aufforderung zur Stimmabgabe von der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG unterbreiteten Beschlussvorschlag über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters und (ii) den unter Ziffer 2.2. der Aufforderung zur Stimmabgabe von der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG unterbreiteten Beschlussvorschlag über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und die entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen sowie über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die Erteilung einer Vollmacht zur Abstimmung.
München, im Mai 2014
Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath
Anlage 1:
Unternehmensportrait der One Square Advisory Services GmbH
Umfassende Expertise als gemeinsamer Vertreter
Die One Square Advisory Services GmbH ist ein Restrukturierungsberatungsunternehmen mit umfassender Expertise bei der Restrukturierung von Unternehmen. Alle Partner und Teammitglieder verfügen über jahrzehntelange Restrukturierungserfahrung. Sie waren in führenden Beratungsgesellschaften, Investmentbanken sowie in geschäftsführenden Positionen von Unternehmen in Restrukturierungssituationen tätig.
One Square Advisors ist seit vielen Jahren in unterschiedlichen Funktionen mit der Restrukturierung und Abwicklung von Unternehmensanleihen betraut. Innerhalb der letzten zwei Jahre wurde sie in mehreren Restrukturierungsverfahren zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. Dabei hat One Square Advisors in den jeweiligen Verfahren die Interessen der Anleihegläubiger konstruktiv mit dem Ziel einer für die Anleihegläubiger bestmöglichen Lösung vertreten.
Nachfolgend ist ein Überblick über ausgewählte Mandate der One Square Advisors als Gemeinsamer Vertreter dargestellt.
One Square Advisors – umfassende Erfahrung als gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern:
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SolarWorld AG
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SiC Processing GmbH
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Windreich GmbH
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S.A.G. Solarstrom GmbH
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Bei Fragen oder zur Kontaktaufnahme erreichen Sie uns unter:
One Square Advisory Services GmbH
Geschäftsführer Frank Günther
Theatinerstraße 36
80333 München
www.onesquareadvisors.com
E-Mail: info@onesquareadvisors.com
Tel.: +49 89 15 98 98 0
Geschäftsführer Frank Günther
Theatinerstraße 36
80333 München
www.onesquareadvisors.com
E-Mail: info@onesquareadvisors.com
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