§ 9 Kündigung
(1) Unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten kann jeder Anleihegläubiger seine
Schuldverschreibungen aus wichtigem Grund kündigen und zur sofortigen Rückzahlung
fällig stellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor, wenn
(a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem betreffenden Fälligkeitstermin
gezahlt sind; oder
(b) der Emittent die ordnungsgemäße Erfüllung einer anderen Verpflichtung aus den
Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden
kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem
der Emittent hierüber eine Benachrichtigung von einem Anleihegläubiger erhalten
hat; oder
(c) der Emittent eine Zahlungsverpflichtung aus einer Kapitalmarktverbindlichkeit bei
Fälligkeit nicht erfüllt und diese Nichterfüllung länger als 30 Tage fortdauert, nachdem
der Emittent hierüber von einem Anleihegläubiger eine schriftliche Benachrichtigung
erhalten hat, oder eine solche Zahlungsverpflichtung des Emittenten infolge
Vorliegens eines Kündigungsgrundes durch einen Anleihegläubiger vorzeitig
fällig gestellt wird, es sei denn der Emittent bestreitet in gutem Glauben, dass diese
Zahlungsverpflichtung besteht oder fällig ist, oder
(d) der Emittent seine Zahlungsunfähigkeit schriftlich allgemein bekannt gibt oder seine
Zahlungen allgemein einstellt; oder
(e) ein zuständiges Gericht ein Insolvenzverfahren gegen den Emittenten eröffnet, ein
solches Verfahren eingeleitet und nicht innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder
ausgesetzt worden ist, oder der Emittent ein solches Verfahren beantragt oder einleitet
oder eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten seiner Gläubiger anbietet
oder trifft,
(f) der Emittent in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit
einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer
anderen Gesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Umwandlung und die andere
oder neue Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die der Emittent im
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen eingegangen ist,
(g) der Vorstand des Emittenten mehr als 50 % des sich aus seinem Jahresabschluss
ergebenden Jahresüberschusses (§ 275 Handelsgesetzbuch) als ausschüttungsfähigen
Bilanzgewinn (§ 170 Abs. 2 Nr. 4 AktG) ausweist oder der Vorstand des
Emittenten, in seinem Gewinnverwendungsvorschlag an die Hauptversammlung
mehr als 30 % des Bilanzgewinns zur Verteilung an die Aktionäre vorschlägt (§
170 Abs. 2 Nr. 1 AktG),
(h) die Eigenkapitalquote weniger als 25 % beträgt,
(i) die Gemittelte-Eigenkapitalquote weniger als 30 % beträgt, oder
(j) die Gemittelte-Zinsdeckung nicht mindestens 200 % beträgt.
dabei gilt:
"Eigenkapital" bedeutet das bilanzielle Eigenkapital des Emittenten (insbesondere
bestehend aus dem gezeichneten Kapital, den Kapitalrücklagen, den Gewinnrücklagen,
den nachrangigen Fremdkapitalinstrumenten des Emittenten, die gemäß IFRS
als Eigenkapital bilanziert werden und dem Bilanzgewinn) gemäß dem jeweiligen
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