Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG Sangerhausen | Kapitalmarkt | Einladung zur sog. zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger (Gemeinsamer Vertreter) ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B | 04.07.2014 |
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AGSangerhausen
MIFA-Anleihe 2013/2018
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1. |
Hintergrund der Gläubigerversammlung
Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage erarbeitet die Emittentin derzeit ein umfassendes Konzept zur finanziellen und zur operativen Sanierung der Emittentin. Die Emittentin legt großen Wert darauf, dass die Interessen der Anleihegläubiger im Rahmen der Ausarbeitung und der Umsetzung eines Gesamtsanierungskonzepts der Emittentin sachgerecht vertreten werden.
Die Emittentin hat vor diesem Hintergrund bereits in Übereinstimmung mit § 14 Abs. (3) der Anleihebedingungen der MIFA-Anleihe (die "Anleihebedingungen") die Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das "SchVG")) durchgeführt. In der Abstimmung ohne Versammlung sollten die Anleihegläubiger (i) über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger (der "Gemeinsame Vertreter") sowie (ii) über die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters eine Stundung der am 12. August 2014 fälligen Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten jeweils bis zum 31. Oktober 2014 beschließen.
In der Abstimmung ohne Versammlung konnte kein Beschluss der Anleihegläubiger gefasst werden, weil das erforderliche Beschlussfähigkeitsquorum in Höhe von 50 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen (§§ 18, Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG) nicht erreicht wurde.
Aufgrund der Beschlussunfähigkeit der Abstimmung ohne Versammlung kann der Abstimmungsleiter der Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG eine Gläubigerversammlung einberufen, die als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt.
Vor diesem Hintergrund wird zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung der Anleihegläubiger über (i) die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe sowie (ii) die Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters, der Stundung der am 12. August fälligen Zinsansprüche der Anleihegläubiger und dem vorübergehenden Ausschluss von etwaigen Kündigungsrechten zuzustimmen, diese Gläubigerversammlung einberufen.
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2. |
Tagesordnung
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2.1. |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe
Der Einberufende schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Nähere Informationen zu der One Square Advisory Services GmbH sind dem dieser Einladung zur Gläubigerversammlung als Anlage 1beigefügten Unternehmensportrait zu entnehmen.
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2.2. |
Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche, den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und die entsprechenden Änderungen der Anleihebedingungen sowie über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die Erteilung einer Vollmacht
Um die finanzielle und operative Sanierung der Emittentin zu ermöglichen, schlägt der Einberufende vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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3. |
Rechtsgrundlagen für die Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse
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3.1. |
Nach § 14 Abs. (5) Satz 1 der Anleihebedingungen können die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters, die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters, die Übertragung von Rechten der Anleihegläubiger auf den gemeinsamen Vertreter und eine Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters bestimmen.
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3.2. |
Nach § 14 Absatz (1) Satz 1 der Anleihebedingungen können die Anleihebedingungen mit Zustimmung der MIFA aufgrund Mehrheitsbeschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG (in der jeweils gültigen Fassung) geändert werden.
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3.3. |
Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen, wenn die Beschlussfähigkeit einer zunächst einberufenen Abstimmung ohne Versammlung nicht festgestellt werden konnte. Eine derart einberufene Gläubigerversammlung gilt gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG als zweite Gläubigerversammlung im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG.
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3.4. |
Die mit dieser Einladung einberufene Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung ist in Bezug auf den Beschlussvorschlag gemäß Tagesordnungspunkt 2.1. dieser Einladung zur Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters in jedem Falle beschlussfähig.
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3.5. |
Für einen Beschluss über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters zur Erklärung von Zinsstundungen und den vorübergehenden Verzichten auf Kündigungsrechte gemäß Tagesordnungspunkt 2.2. dieser Einladung ist die Gläubigerversammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
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3.6. |
Der Beschluss über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters gemäß Tagesordnungspunkt 2.1. dieser Einladung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 14 Absatz (5) der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG).
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3.7. |
Der Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 2.2. dieser Einladung bedarf zu seiner Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 14 Absatz (2) Satz 2 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG).
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4. |
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse
Wenn die Anleihegläubiger wirksam über die Beschlussgegenstände gemäß der Tagesordnungspunkte 2.1. und 2.2. dieser Einladung beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen:
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4.1. |
Ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich.
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4.2. |
Soweit der Gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubiger zu berichten.
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5. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise und Anmeldung
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5.1. |
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen am Tag der Gläubigerversammlung nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 5.3. nachweist.
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5.2. |
An der Gläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.
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5.3. |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a) und b) (der "Besondere Nachweis mit Sperrvermerk") vorzulegen:
a) Besonderer Nachweis
Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
b) Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 23. Juli 2014 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die (i) den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, und/oder (ii) ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter
abgerufen werden.
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5.4. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen.
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5.5. |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).
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5.6. |
Die Anleihegläubiger werden gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts bei der Haubrok Corporate Events GmbH entweder (i) per E-Mail: meldedaten@hce.de oder (ii) per Fax: +49 (0)89 / 210 27 298 oder (iii) per Post: Landshuter Allee 10, 80637 München durch Übersendung der vorstehend aufgeführten Unterlagen, anzumelden, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlung abzukürzen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab.
Ein Anmeldeformular kann auf der Internetseite der Emittentin unter
abgerufen werden.
Da die Registrierung von nicht bereits im Vorfeld angemeldeten Anleihegläubigern aufgrund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort mehr Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten.
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6. |
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG).
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6.1. |
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter
abgerufen werden.
Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers sowie – soweit einschlägig – die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s.o. Ziffer 5.5.) nachzuweisen.
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6.2. |
Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können auch dem von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Lothar Sindel, Mitarbeiter der Haubrok Corporate Events GmbH mit Sitz in München (der "Stimmrechtsvertreter"), eine Vollmacht mit Weisungen erteilen.
Die Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter umfasst nur die Abstimmung über die in dieser Einladung bekannt gemachten Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2.1. und 2.2. sowie über ggf. bekanntgemachte Gegenanträge. Sie umfasst keine Abstimmungen über weitergehende Anträge wie etwa erst in der Versammlung gestellte inhaltliche Gegenanträge oder Verfahrensanträge. Die Stimmen der Anleihegläubiger, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht mit Weisungen erteilt haben, werden in solchen Fällen als Enthaltung abgegeben und gezählt.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, kann ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin unter
abgerufen werden.
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7. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen
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7.1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Einladung Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der "Gegenantrag"). Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor dem Tag der Gläubigerversammlung an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/ den anderen Anleihegläubigern zugänglich machen.
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7.2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das "Ergänzungsverlangen"). Die Emittentin wird die erweiterte Tagesordnung nicht später als drei Tage vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger bekannt machen und auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.mifa.de/investor-relations/anleihe/ veröffentlichten. Über Beschlussgegenstände, die nicht spätestens drei Tage vor der Gläubigerversammlung bekannt gemacht worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
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7.3. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder den Einberufenden zu richten und können an die Emittentin oder den Einberufenden per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adressen übermittelt werden:
Bei einem Gegenantrag und/oder einem Ergänzungsverlangen ist zwingend ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (s.o. Ziffer 5.3.) beizufügen. Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam mindestens 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
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8. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen
Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Insgesamt stehen daher 25.000 Schuldverschreibungen der MIFA-Anleihe im Nennwert von insgesamt EUR 25.000.000,00 aus.
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9. |
Weitere Informationen
Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu der Sanierung und der Bestellung des Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (sog. FAQs) auf der Internetseite der Emittentin unter
in der Rubrik "Investor Relations / Anleihe".
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10. |
Hinweise
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin jeweils am 4. Juli 2014 veröffentlicht worden.
Vom Tag der Einberufung bis zum Tag der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin unter
zur Verfügung:
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an:
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München, im Juli 2014
Notar Dr. Hans-Joachim Vollrath
Auch die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG mit Sitz in Sangerhausen, Deutschland, lädt die Anleihegläubiger der MIFA-Anleihe zu der Gläubigerversammlung am 23. Juli 2014 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal der Klaus Ehrich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kyselhäuser Str. 8, 06526 Sangerhausen, ein und gibt die Beschlussgegenstände unter Ziffer 2. der vorstehenden Einladung des Notars Dr. Hans-Joachim Vollrath als Einberufender sowie die hierzu unterbreiteten Beschlussvorschläge bekannt. Ferner stimmt die Emittentin hiermit dem unter Ziffer 2.2. vorgeschlagenen Beschluss zu.
Sangerhausen, im Juli 2014
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG
Der Vorstand
Anlage 1:
Unternehmensportrait der One Square Advisory Services GmbH
Umfassende Expertise als gemeinsamer Vertreter
Die One Square Advisory Services GmbH ist ein Restrukturierungsberatungsunternehmen mit umfassender Expertise bei der Restrukturierung von Unternehmen. Alle Partner und Teammitglieder verfügen über jahrzehntelange Restrukturierungserfahrung. Sie waren in führenden Beratungsgesellschaften, Investmentbanken sowie in geschäftsführenden Positionen von Unternehmen in Restrukturierungssituationen tätig.
One Square Advisors ist seit vielen Jahren in unterschiedlichen Funktionen mit der Restrukturierung und Abwicklung von Unternehmensanleihen betraut. Innerhalb der letzten zwei Jahre wurde sie in mehreren Restrukturierungsverfahren zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. Dabei hat One Square Advisors in den jeweiligen Verfahren die Interessen der Anleihegläubiger konstruktiv mit dem Ziel einer für die Anleihegläubiger bestmöglichen Lösung vertreten.
Nachfolgend ist ein Überblick über ausgewählte Mandate der One Square Advisors als Gemeinsamer Vertreter dargestellt.
One Square Advisors – umfassende Erfahrung als gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern:
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SolarWorld AG
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SiC Processing GmbH
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Windreich GmbH
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S.A.G. Solarstrom GmbH
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Bei Fragen oder zur Kontaktaufnahme erreichen Sie uns unter:
One Square Advisory Services GmbH
Geschäftsführer Frank Günther
Theatinerstraße 36
80333 München
www.onesquareadvisors.com
E-Mail: info@onesquareadvisors.com
Tel.: +49 89 15 98 98 0
Geschäftsführer Frank Günther
Theatinerstraße 36
80333 München
www.onesquareadvisors.com
E-Mail: info@onesquareadvisors.com
Tel.: +49 89 15 98 98 0
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